In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S. ist zunächst relevant, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang steht und nach Ansicht des Gutachters ohne adäquate Behandlung von einer schlechten Rückfallprognose sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für Gewaltdelikte auszugehen ist. Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409 E. 1.4.2).