Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5). Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.7, 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV. E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 E.2.2.1; 6B_300/2017 E.3.2.; je mit Hinweisen).