Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGE 6B_796/2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5).