Die Thematik war bereits zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein. Es bleiben somit einzig die Vorkommnisse vom April 2018, welche über blosse Bagatellen hinausgehen. Sie allein können hingegen keine Neubeurteilung der Sanktion rechtfertigen, zumal es sich dabei zwar um gravierende Verstösse gegen die Anstaltsordnung handelt, diese aber weder strafrechtlich relevant sind, noch Personen dabei gefährdet oder verletzt wurden. 6.1 Schliesslich gilt es bei der Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).