Bemerkenswerte Vorkommnisse während des Strafvollzugs waren daneben einzig die diversen Disziplinarverstösse, wobei es sich dabei um Bagatellen handelte. Zu berücksichtigen ist, dass es diese bereits vor dem Urteil gab und sich auch danach nichts am Verhalten des Beschwerdeführers änderte. Die diversen Disziplinierungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe mit der Einhaltung von Regeln hat. Als Grundlage für eine Revision des Sachurteils sind diese Vorkommnisse offensichtlich nicht von Belang. Die Thematik war bereits zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein.