Nach dem oben Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Das Gericht ging im Urteil darauf ein, was zeigt, dass es diese bewertet und in ihren Entscheid einbezogen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass das Gericht in Kenntnis der wesentlichen Faktoren auf die Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer und die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet hat. Folglich ist zu klären, ob die Vorkommnisse im Verlauf des Strafvollzugs nach Erlass des Sachurteils eine neue Beurteilung der Frage nach Anordnung einer stationären Therapie zulassen.