Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310). Nach dem oben Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen.