Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.). Es bedarf eines klaren Ausnahmefalls und einer strengen Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots (BGE a.a.O. E. 2-4). Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat.