5.2 Waren dem Sachgericht die Voraussetzungen für die Begutachtung oder die Therapierung des Beschwerdeführers nicht bekannt, so ist zu fragen, ob sie hätten bekannt sein können, zumal mit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nicht ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert werden, sondern einer späteren Entwicklung des Betroffenen Rechnung getragen werden soll (vgl. BGE 141 IV 398 E. 3.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.).