Der Beschwerdeführer tut die diversen Disziplinierungen während des Strafvollzugs als Bagatellen ab. Seine Bemerkung, dass während des gesamten Strafvollzugs nie an seiner geistigen Gesundheit gezweifelt worden sei, ist insofern zu relativieren, als immerhin aufgrund seines Verhaltens im Strafvollzug die Notwendigkeit zur Begutachtung erkannt und dabei bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (keine psychische Erkrankung) diagnostiziert wurde. 5.2