Weitere auffällige Vorkommnisse aus dem Strafvollzug des Beschwerdeführers sind nicht bekannt. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugs nie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, weder mit anderen Inhaftierten, noch mit Anstaltspersonal. Auch Drohungen seinerseits sind keine vermerkt. Die Vorfälle vom 9. und 12. April 2018 waren Anlass für die durch das Amt für Justizvollzug veranlasste Risikoanalyse und diese führte schliesslich zur Einholung des oben zitierten psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...]. Das Erfordernis von neuen Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung für die nachträgliche Sanktionsänderung ist daher erfüllt.