Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016, diszipliniert werden musste. Aus den Akten des Amts für Justizvollzug geht weiter hervor, dass sich der Strafvollzug des Beschwerdeführers nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht wesentlich anders gestaltete als vorher. Er wurde weiterhin gelegentlich diszipliniert, wobei es sich grossmehrheitlich um Bagatellen handelte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um kleinere Verstösse gegen die Anstaltsordnung wie Cannabiskonsum oder Arbeitsverweigerung, die hier kaum ins Gewicht fallen. Bemerkenswert sind einzig zwei Ereignisse vom April 2018.