Konkret wird auch im Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen. 5.1 Vorausgesetzt wird weiter, dass sich während des Vollzugs Tatsachen ergeben haben, die die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Beschwerdeführers grossenteils in geordneten Bahnen verlief. Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016, diszipliniert werden musste.