Soweit aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet. Das Sachgericht hat die Biographie des Beschwerdeführers in Kenntnis der obgenannten Fakten, die es im Rahmen der Strafzumessung bewertet hat, offenbar nicht als derart ausserordentlich angesehen, als dass es den Beschwerdeführer noch im gerichtlichen Verfahren deswegen hätte begutachten wollen. Konkret wird auch im Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen.