2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). Aus den Strafakten (BWSAG.2016.7, AS 2029), geht auch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers seit frühester Jugend hervor. Dennoch ist in den Strafakten des Amtsgerichts von 2016 an keiner Stelle die Rede davon, ob man erwogen hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten oder zu therapieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet.