Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren. Die von der Verteidigung angesprochene Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug von 2013 ist nicht Teil der Strafakten und war folglich dem Sachgericht nicht bekannt. Bekannt war hingegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums 2 von Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 (BWSAG.2016.7, AS 2008).