Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder zu Disziplinierungen geführt hatte. 4.2 Nach den oben zitierten Feststellungen von Dr. med. [...] hat die heute bestehende Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Sachurteils im Jahr 2016 bestanden. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren.