Ebenfalls bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er deshalb wiederholt diszipliniert werden musste. Auch dass er seit früher Jugend wegen diverser Delikte mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt kam, er in eine Jugendanstalt eingewiesen und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wurde, war bekannt. Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder zu Disziplinierungen geführt hatte.