2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 46 f.), wo sich der Beschwerdeführer vom 8.11.2012 bis 30.10.2013 aufgehalten hatte, blieb er als mehrheitlich angenehmer und freundlicher Insasse in Erinnerung. In der Werkstatt habe er sich gut ins Team eingefügt. Er habe sich jedoch von den anderen Insassen beeinflussen lassen. Ebenfalls bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er deshalb wiederholt diszipliniert werden musste.