Ebenfalls hält er eine Therapie für notwendig und auch erfolgversprechend. Zur Zeit des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016 lag das Gutachten noch nicht vor. Der Beschwerdeführer war bis dahin nie begutachtet worden. Ebenso wenig lagen dem Gericht die Vollzugsakten mit der Risikobeurteilung vom 24. Juli 2013 vor, aus der die Grundzüge der vom Gutachter bescheinigten psychischen Störung des Beschwerdeführers hervorgehen. Bekannt war dagegen, dass es im Strafvollzug bis dahin zu 6 Disziplinierungen (in rund drei Jahren) und am 14. Juni 2014 zu einem Fluchtversuch gekommen war (vgl. Bericht der JVA [...] vom 15. November 2016 in: BWSAG.2016.7, Verfahren