2.2.3.1). Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310 E. 2.3). Das Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. April 2019 ist zweifellos ein neues Beweismittel im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Gutachter diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) beim Beschwerdeführer. Ebenfalls hält er eine Therapie für notwendig und auch erfolgversprechend.