4.1 Vorausgesetzt für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2., 141 IV 398 E. 3.1). Hingegen müssen die Voraussetzungen für die härtere Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 2005 4689, S. 4714 zu Ziff. 2.2.3.1).