Mangelnde Einsicht des Betroffenen in die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung oder Störung. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vorerst von untergeordneter Bedeutung. Es kann in der Therapie in einem ersten Schritt auch darum gehen, beim Patienten das Verständnis für die Notwendigkeit der Behandlung zu wecken. 4.1 Vorausgesetzt für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2., 141 IV 398 E. 3.1).