Das ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von untergeordneter Bedeutung. Heute hat sich der Beschwerdeführer dazu so geäussert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich auf eine Therapie einzulassen. Er sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit. Seine Strafe habe er verbüsst und er möchte sich in Freiheit eine Zukunft aufbauen. Die Erfahrungen, die er im Strafvollzug gemacht habe, hielten ihn davon ab wieder straffällig zu werden. Er wolle keinen Freiheitsentzug mehr erleben. Mangelnde Einsicht des Betroffenen in die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung oder Störung.