Es gibt vorliegend keinen Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieses geht ausführlich auf die gut dokumentierte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ein. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor sowohl eine psychische Störung als auch eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer massnahmefähig ist. Hingegen fehlt es ihm derzeit offenbar am Massnahmewillen. Das ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von untergeordneter Bedeutung.