Diese hat ihn oft in Schwierigkeiten und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gebracht. Unter Berücksichtigung der aktenmässig dokumentierten massiven Probleme der Eltern mit dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend (vgl. Akten BWSAG.2016.7, AS 2029, sowie den diversen Akten der Jugendanwaltschaft in den Akten des Amts für Justizvollzug, Ordner 1, Raster 9, insb. Aufzeichnungen der Schutzaufsicht), ist der Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Eltern über psychische Probleme des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Sie vermögen die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Es gibt vorliegend keinen Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen.