Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ebenso wenig daraus, dass der Gutachter bei der Vorinstanz ausführte, dass sich bei einem längeren Gespräch mit ihm möglicherweise noch Aspekte, die zu seinen Gunsten sprechen würden, ergeben hätten. Das ist reine Spekulation. Es könnte ebenso gut umgekehrt sein. Eine effektive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gutachters fehlt beim Beschwerdeführer. Insbesondere geht er nicht ein auf die ausführlich beschriebene und aktenkundige langjährige Problematik von Regel- und Gesetzesverstössen, die bereits im Kindes- und (Primar-)Schulalter begonnen hat und die sich während des gesamten Strafvollzugs fortgesetzt hat.