Von Seiten des Gutachters werden somit sowohl die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers als auch die Aussicht auf Verbesserung der Legalprognose infolge einer Therapie bejaht, wobei er letztere mit einigen Fragezeichen versehen hat. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt die medizinische Diagnose des Gutachters grundsätzlich in Frage. Soweit er dies damit begründet, dass dieser keine persönliche Exploration vorgenommen habe, hat er das seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter zuzuschreiben. Dass vorliegend ein Aktengutachten erstellt wurde, ist die Folge davon. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.