Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es in allen, in der Studie beschriebenen Fällen nicht möglich gewesen sei, das Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder Coping-Strategien zu minimieren (Gutachten S. 64). Bei A.___ könne dazu noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Auf die Frage, ob es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe gebe, dem Gericht eine Sanktionsänderung zu beantragen führt Dr. med. [...] in seinem Gutachten (S. 70) aus: teilweise. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass A.___