Es sei eine hochgradige Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90). Zur Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz führte der Gutachter aus, aufgrund einer Einzelfallanalyse nach VRAG-R sei festzuhalten, dass A.___ deutliche Merkmale aufweise, wie viele andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich trügen (Gutachten S. 62) und für den gewalttätigen Rückfall im Vergleich zum «Durchschnittsgewalttäter» sei sein Risiko deutlich erhöht (Gutachten S. 62). Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei.