Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätigen Verhaltens», «fehlenden Schuldbewusstseins oder Unfähigkeit aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen» beim Beschwerdeführer als deutlich erfüllt an (vgl. Gutachten S. 57 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Experte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer an einer relativ schweren, ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei eine hochgradige Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90).