3.1 Sodann gelten auch für die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, d.h. (a) das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Täters, der ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und, (b) dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr von weiteren, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden, Taten begegnen. 3.2