II. 1. Für die Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 StGB und das anwendbare Verfahren i.e.S. kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 2. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine rechtskräftige Verurteilung zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 40 StGB voraus. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist.