Eine therapeutische Begleitung durch eine forensische (psychiatrische) psychologische Fachstelle werde von gutachterlicher Seite her empfohlen. Im besten Falle werde das dazu führen, dass der Beschwerdeführer diese Begleitung als hilfreich für seinen Lebensalltag empfinde und prosozialere Ansätze in seinem weiteren Leben verfolge. Möglicherweise könnte eine solche Begleitung im Rahmen einer Auflage bei bedingter Entlassung aufgegleist werden. Aufgrund der geringen Reststrafe (Endstrafe 2019) werde keine Umplatzierung mehr empfohlen.