Empfehlungen bei Fortsetzung des Strafvollzugs, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme vorlägen: Eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme werde nicht per se (gänzlich) verneint. Da aber Zweifel bestünden, inwiefern beim Beschwerdeführer unter den aktuellen Voraussetzungen eine stationäre Massnahme verfügt werde, solle auf die vorliegende Frage dennoch geantwortet werden. Bei Fortsetzung des Strafvollzugs sollte mit ihm weiterhin intensiv an einem Entlassungs-/Lockerungsszenario und seinen diesbezüglichen Vorstellungen gearbeitet werden.