Aufgrund der Fluchtgefahr wäre zunächst ein hochgesichertes Setting notwendig, damit die Massnahme von den grundsätzlichen Voraussetzungen her durchführbar wäre. Da aus forensisch-psychiatrischer Sicht vieles dafür spreche, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei, sollte die zuständige Behörde im Rahmen eines normativen Entscheids schlussfolgern, ob es bei ihm therapeutische/sichernde Massnahmen brauche oder nicht (normative Abwägung der Verhältnismässigkeit). Zur Behandlungsmotivation und -fähigkeit im Rahmen einer stationären Massnahme äusserte sich der Gutachter wie folgt: