Schlussendlich sei es eine normative Frage, welche Interventionen (z.B. therapeutische/sichernde Massnahmen) bei ihm zeitnah oder auch im weiteren Verlauf gewählt bzw. verfügt werden könnten. Zur Frage nach der Art der Massnahme/Platzierungsempfehlungen äusserte er sich wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere (und deliktrelevante) Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) vorliege. Institutionell wäre zunächst ein geschlossenes Setting zu wählen.