Zu den Gründen für eine Sanktionsänderung äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien teilweise Gründe vorhanden, welche dafür sprächen, dem Gericht eine Sanktionsänderung (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, Art. 65 Abs. 1 StGB) zu beantragen. Wie bereits benannt, sei beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass er von therapeutischen Interventionen profitieren könnte.