Die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum sei beim Beschwerdeführer hoch bis sehr hoch. Hierzu könne u.a. auch auf die verwendeten Prognoseinstrumente und die seit langem bekannten eingeschliffenen (delinquenten) Verhaltensmuster verwiesen werden. Es spreche vieles dafür, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei. Dass bisher nicht grössere Opferschäden resultiert hätten, sei offenbar auch dem Zufall geschuldet gewesen. Zu den Gründen für eine Sanktionsänderung äusserte sich der Gutachter wie folgt: