Wie bereits in der AFA-RA postuliert, sei mittlerweile eine überdauernde Delinquenzbereitschaft anzunehmen (und somit nicht eine auf Jugend/frühes Erwachsenenalter beschränkte Neigung zu Delikten). Es werde davon ausgegangen, dass er (ausser dem Verbüssen seiner Haftstrafe) keine wesentlichen Vollzugsziele erreicht habe, die zu einer wesentlich besseren Legalprognose führen könnten. Zur Frage nach der Rückfallgefahr nahm der Gutachter wie folgt Stellung: Die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum sei beim Beschwerdeführer hoch bis sehr hoch.