Zum bisherigen Vollzugsverlauf führte der Gutachter aus: Der Vollzugsverlauf sei in dem Sinne als ungünstig anzusehen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin diverse Regelverstösse begangen habe und es von gutachterlicher Seite her nicht erkennbar sei, dass sich in Bezug auf seine kriminelle Identität und die (bereits bekannten) dissozialen Verhaltensbereitschaften etwas Wesentliches geändert habe. Entsprechend sei derzeit von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (erneute Delinquenz in den kommenden Jahren hochwahrscheinlich).