Persönlichkeitszüge bzw. des Substanzkonsums für die begangenen Taten: Deliktrelevant sei beim Beschwerdeführer vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Diese Störung gehe mit entsprechenden deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften einher. Da (u.a. auch) diese Störung unverändert weiterbestehe, müsse auch zukünftig mit ähnlichen Delikten wie die bisherigen gerechnet werden (vor allem Gewaltdelikte und sogenannte allgemeine Delinquenz).