Das Spektrum der hier miteinbezogenen Gewalt- und Sexualdelikte sei breit (u.a. Tätlichkeit bis Tötung). Es sei hier darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der bisherigen Delinquenz (eher) keine (Hands-on-) Sexualdelikte von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Dennoch dürfe am Rande vermerkt werden, dass Gewalt gegenüber seiner Mittäterin im Rahmen der Partnerschaft aktenkundig sei. Das heisse, dass selbstverständlich auch er (wie viele andere Menschen und Straftäter auch) in Ausnahmemomenten ein Sexualdelikt begehen könnte.