Beim Beschwerdeführer liege vor allem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor. Diese Störung habe in den Tatzeiträumen bestanden und sei weiterbestehend. Zu erwähnen seien auch passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile. Deliktrelevant sei vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Zudem sei diagnostisch ein weiterbestehender schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), DD Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), zu benennen. Im Rahmen der gutachterlichen Risikoeinschätzung führte Dr. med. [...