sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges, Verhalten (4); fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen (5); deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die betreffende Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei (6). Die Kriterien 1, 2, 4 und 5 seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt, die Kriterien 3 und 6 zumindest teilweise. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm somit klar zu stellen.