Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitwirkung an der Exploration, weshalb es bei einem Aktengutachten blieb. Unter der Rubrik «Diagnosen» führte der Gutachter folgendes aus: Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu stellen, seien zunächst 6 allgemeine Kriterien zu prüfen: deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben bei den charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern (1); daraus resultierendes unflexibles, unangepasstes oder auf andere Weise unzweckmässiges Verhalten (2); hieraus persönlicher Leidensdruck und/oder nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt (3);