Dieser Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret geprüft. A.___ werde darüber informiert, dass Ausgänge und Urlaube nur bei negativen Urinproben durchgeführt werden könnten. Weiter wurde festgehalten, aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe keine Notwendigkeit auf eine Begutachtung. 4. Aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist ersichtlich, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KOFAKO im Juni 2018 geplant war. Diese wurde aufgrund des Fluchtversuchs des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 abgesagt (vgl. Akten SMV, Ordner 3, Raster 3, E-Mail vom 12. April 2018).