10, S. 7 f.) wurde festgehalten, bisher habe A.___ die ihm gewähren Öffnungen (begleitete Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug) nicht für einen Fluchtversuch missbraucht. Weiter wurde festgehalten, A.___ sollten möglichst viele Übungsfelder gewährt werden, damit eine bedingte Entlassung angestrebt werden könne. Dies erscheine im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Integrationsauftrags sinn- und zweckmässig. Es wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte Januar 2018 einen Antrag auf Ausgang und Beziehungsurlaub von 12 Stunden stellen solle. Dieser Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret geprüft.