] sei durch den SMV zu prüfen. Vor allfälligen Vollzugsöffnungen aufgrund der aktuellen Flucht- und Wiederholungsgefahr oder bei legalprognostischen Unsicherheiten sei die Fachkommission beizuziehen. Am 19. Mai 2017 wurde A.___ die Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe (am 26.5.2017) verweigert. Begründet wurde dies v.a. damit, dass nach wie vor kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem könne noch nicht von einem Wegfall der Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Akten SMV, Ordner 2, Raster 6). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Am 18. Dezember 2017 fand die nächste Vollzugskoordinationssitzung statt.