Unter Punkt 10 (S. 11) «Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung» wurde festgehalten, dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe. Als Gründe dafür wurden der Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den Anstalten [...], sowie nach wie vor bestehende Unklarheiten bezüglich Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten, auch nach der Tataufarbeitung, das drohende hohe Strafmass und die hohe Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben. Weiter wurde festgehalten, dass man von Seiten der Institution aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr habe.